Zeitpunkt der Immobilieninvestition gut planen

Steuern. Manchmal lohnt es sich, Ausgaben zu verteilen. Das gilt bei einem behindertengerechten Umbau.

Denn wer alle Zahlungen auf einmal tätigt, kann mögliche Steuerersparnisse oft nicht voll ausschöpfen.

Wer eine Immobilie für einen schwerbehinderten Angehörigen umbauen lässt, kann die Kosten steuerlich geltend machen. Sie lassen sich in der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen angeben, sofern die Pflegekasse sie nicht übernimmet und sie die zumutbare Belastungsgrenze übersteigen. Die Grenze wird individuell berechnet - abhängig vom Familienstand, der Anzahl der Kinder und der Summer der Einkünfte.

Das Finanzamt berücksichtigt die außergewöhnlichen Belastungen in der Regel jedoch nur im Jahr der Zahlung. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) hervor (Aktenzeichen VI R 36/15), wie der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) mitteilt. In dem verhandelten Fall wollte eine Familie für ihre schwerbehinderte Tochter das Wohnhaus anpassen. Der Umbau kostete mehr als 160.000 Euro. Die Pflegekasse berücksichtigte davon nur einen Teil. Der Rest gaben die Eltern ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen an. Der Fiskus setzte die Einkommensteuer auf null Euro fest und erstattete die bereits gezahlte Lohnsteuer komplett.

Die Eltern beantragen, dass die Kosten auf drei Jahre verteilt werden. Das lehnte das Finanzamt ab. Dadurch wirkte sich nur ein Teil der Ausgaben steuermindernd aus. Dagegen klagten die Eltern. Die BFH-Richter gaben dem Finanzamt recht. Sie urteilten, dass die Ausgaben in der Regel nicht auf mehrere Jahre verteilt werden dürfen. Somit wirken sich die Aufwendungen der Eltern nur einmal steuermindernd aus. Obwohl die Summe insgesamt so hoch war, dass sie mehrfach die Steuerbelastung hätte senken können.

Der BVL rät Betroffenen: Um die Steuerersparnisse maximal auszuschöpfen, sollten sie den Zeitpunkt der Investition gut planen.Gerade bei größeren Summen kann es vorteilhaft sein, Anzahlung und Abschlusszahlung auf zwei Jahre zu verteilen. Denn dann muss der Fiskus die Beträge jeweils im Jahr der Zahlung steuerlich berücksichtigen.

 

Quelle: Artikel aus der Stuttgarter Zeitung, dpa